Recht auf Leben

Das Recht auf Leben ist ein Grundrecht gemäß Artikel 2 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland. Art. 2 Abs. 2 GG lautet:

Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.

Ein solches Grundrecht ist in der deutschen Verfassungsgeschichte ohne Vorbild.[1] Der Parlamentarische Rat nahm es auf Vorschlag einiger evangelischer Landeskirchen und unter dem Eindruck der systematischen staatlichen Tötungen während der Zeit des Nationalsozialismus (Konzentrationslager) in den Grundrechtskatalog auf. Zur Bedeutung des Lebens führte das Bundesverfassungsgericht aus, es sei „die vitale Basis der Menschenwürde und die Voraussetzung aller anderen Grundrechte“.[2]

  1. Heinrich Lang in: BeckOK Grundgesetz, Epping/Hillgruber, 47. Edition, Stand: 15. Mai 2021, GG Art. 2 Rn. 55.
  2. BVerfG, Urteil vom 25. Februar 1975, Az. 1 BvF 1-6/74, BVerfGE 39, 1 (42)

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